DISCLAIMER: die nachfolgende Erläuterung stellt keine steuerliche Beratung, sondern eine technische Beschreibung zur Umsetzung der Neureglung auf Speisen dar und kann diese nicht ersetzen. Bitte klären Sie die genannten Punkte mit Ihrem steuerlichen Berater ab.
Bitte führen Sie diese Änderungen am 30. Juni Abends bzw. nach Geschäftsschluss durch!
Am 06. Mai hat das Kabinett in Deutschland im Kampf gegen die Folgen der Coronakrise beschlossen, das ab dem 01.07.2020 auf Speisen der ermäßigte Steuersatz i. H. v. 7% anzuwenden ist. In der Folge wurde Anfang Juni beschlossen, zeitgleich den ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% abzusenken.
Da sich der Beschluss vom 06. Mai jedoch jedoch explizit nur auf Speisen bezieht, ist die steuerliche Behandlung von pauschalisierten Verpflegungsleistungen wie Frühstücksbuffet, Halb- & Vollpension, bei denen regelmäßig auch ein Getränkeanteil enthalten ist, aktuell rechtlich noch strittig.
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des EUGH ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch davon auszugehen, das eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Teilen besteht - für die unterschiedliche Steuersätze gelten würden wenn sie einzeln erbracht würden - ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist, der sich sich aus dem Hauptbestandteil ergibt. Aktuell ist dies die aus unserer Sicht wahrscheinlichste Option (OPTION 1).
Da aufgrund der kurzen Vorlaufzeit von der Verkündung des Beschlusses bis zur Einführung der Änderung jedoch nicht mit einer eindeutigen Klarstellung des BMF (Bundesministeriums der Finanzen) zu rechnen ist, stellen wir Ihnen insgesamt drei Optionen zur Auswahl. Bitte entscheiden Sie zusammen mit Ihrem steuerlichen Berater, welche Option die für Ihr Haus geeignetste ist.
OPTION 1:
Einheitliche Anwendung des neuen ermäßigten Steuersatzes von 5% auf die angebotenen Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb- & Vollpension) ab dem 01. Juli.
Um diese Option anzuwenden öffnen Sie die Stammdaten der zu ändernden Leistung unter Einstellungen > Leistungen > bearbeiten (Icon blauer Stift rechts).
Anschließend ändern Sie den MwSt-Satz (%) auf MwSt (5,0%) und aktivieren Sie den Slider “Auf bestehende Reservierungen anwenden”.
Bestätigen Sie die Änderungen durch Klick auf “speichern” am Seitenende. Durch das Aktivieren des Sliders “Auf bestehende Reservierungen anwenden” wird der MwSt-Satz in allen bereits gebuchten Reservierungen für diese Leistung auf den neuen MwSt-Satz geändert.
OPTION 2:
Sie exkludieren Getränke aus den jeweiligen Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halbpension, Vollpension) und berechnen diese ab dem 01. Juli separat.
OPTION 3:
Aufteilung der Verpflegungsleistung (z. B. Frühstück) auf zwei Teilleistungen mit jeweils unterschiedlichem Mehrwertsteuersatz.
Beispiel:
Sie bieten bisher ein optionales Frühstücksbuffet zum Preis vom 9,50 €/Person/Tag an.
Anstatt die bestehende Leistung “Frühstück” zu ändern und eine zweite Leistung anzulegen, empfehlen wir zwei neue Leistungen anzulegen:
- Frühstückspauschale Speisen (z. B. 7,- € / MwSt-Satz 5%)
- Frühstückspauschale Getränke (z. B. 2,50 € / MwSt-Satz 16%)
Um Ihnen das Aufbuchen von zwei Leistungen mit nur einem Klick zu ermöglichen, ist es nun in der Kachelbelegung möglich mehrere Leistungen mit nur einer Taste aufzubuchen:
Gleiches ist in den Kategorieeinstellungen möglich, wenn in Ihren Einstellungen hinterlegt ist, Verpflegungsleistungen (als In- oder Exklusivleistungen) aufzubuchen.
Wenn Sie mit Inklusivleistungen - also mit im Zimmerpreis enthaltenen Verpflegungsleistungen wie “Frühstück” - arbeiten, ist u. U. auch das Auslösen des Frühstücksbuffets in den Channelmanagereinstellungen über den sogenannten “MealPlanCode” hinterlegt. Bitte öffnen Sie die Einstellungen unter Einstellungen > Channelmanager > Channelmanager Einstellungen. Falls dort bei Ihnen im Feld “MealPlanCode 19” die Leistung “Frühstück” hinterlegt ist, ersetzen Sie bitte die Leistung durch die neuen beiden Teilleistungen.