Gemäß Art. 6 Nr. 3 DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
Eine separate Zustimmung des Kunden ist in diesem Fall nicht notwendig.